Impressum

Name des Unternehmens

Yvonne Rietz

 

Eingetragener Firmensitz

Behaimstr. 11, 13086 Berlin

 

Kontaktinformationen

Telefon: 030 96065859

E-Mail: info(at)darksparkle.de

 

Umsatzsteuer-ID

DE369817411

 

Finanzamt

Pankow - Weißensee

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbereich:
Vermietung von Artikeln aus dem Bereich Non-Food-Catering (Geschirr, Mobiliar, Deko Wäsche usw.)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Vermieterin und der mietenden Person abgeschlossenen Verträge über die Vermietung von Artikeln aus dem Bereich Non-Food-Catering. Mit Erteilung eines Auftrages erklärt sich die mietende Person mit diesen Bedingungen im vollen Umfang einverstanden.

1.2 Die mietende Person i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher*innen als auch Unternehmer*innen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Verbraucher*in ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.4 Unternehmer*innen sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.5 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

1.6 Der Vertragstext wird von der Vermieterin gespeichert. Die Vermieterin sendet der mietenden Person die Bestelldaten und die AGB per E-Mail zu. Die Personendaten und Bestelldaten können überdies jederzeit von der Vermieterin per E-Mail verlangt werden. Die aktuelle Datenschutzerklärung findet die mietende Person zu jeder Zeit auf der Webseite www.darksparkle.de.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote sind unverbindlich in Bezug auf Liefermöglichkeit, Verfügbarkeit und Design.

2.2 Die Darstellung der Mietsache auf unserer Webseite stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.

2.3 Die mietende Person kann entweder über die auf der Webseite angegebenen Kontaktdaten oder das Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage zum Abschluss eines Mietvertrages oder eine Buchungsanfrage an die Vermieterin übersenden.

2.4 Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass die mietende Person das erhaltene Angebot mündlich, schriftlich oder per Email bestätigt.

3. Gegenstand der Leistung

Der Umfang der von der Vermieterin geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, dem Angebot und diesen Vertragsbedingungen.

4. Mietpreise

4.1 Es gelten ausschließlich die Mietpreise in den jeweils aktuellen Preislisten der Vermieterin. Abweichungen hierzu bedürfen der gesonderten individuellen Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise gegenüber Unternehmer*innen rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Lieferung und Abholung, Auf- und Abbau, Dekoration, Vertragen und Einsammeln der Mietsache sind nicht im Mietpreis enthalten.

Kaution:

4.3 Die Vermieterin verlangt eine Kaution, diese beträgt mindestens 10% des Gesamtwiederbeschaffungswertes der Mietsache und kann je nach Art des Ereignisses auf bis zu 20% erhöht werden. Die Kaution ist vor Übergabe der Mietsache fällig und wird die mietende Person genau beziffert.

4.4 Eventuelle Schäden oder Verluste an/ von Mietsachen oder offene Forderungen werden mit der Kaution nach Rückgabe der Mietsache verrechnet. Die Differenz wird innerhalb von 7 Tagen nach Verrechnung auf das Konto der mietenden Person zurückerstattet.

5. Mietdauer

5.1 Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den in der jeweiligen Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkten. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Die Mietdauer beträgt mindestens drei Tage (eine Mieteinheit) und beinhaltet jeweils den Empfangs- und Rückgabetag.

5.2 Die Vermieterin stellt das Mietobjekt mit Zubehör spätestens zu Beginn der Mietzeit an der in der Auftragsbestätigung genannten Adresse zur Abholung bereit.

5.3 Soweit die Anlieferung des Mietobjekts durch die Vermieterin oder einen von der Vermieterin zu beauftragenden Dritten vereinbart ist, beginnt das Mietverhältnis mit der Ablieferung des Mietobjekts bei der mietenden Person. Falls die mietende Person den Dritten beauftragt, beginnt das Mietverhältnis mit der Übergabe an den Dritten.

5.4 Das Mietverhältnis endet mit der Abholung durch die Vermieterin oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Rücklieferung der mietenden Person.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen sind, soweit sich kein anderes Zahlungsziel aus der Auftragsbestätigung ergibt, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen.

6.2 Bei Zahlungsverzug behält sich die Vermieterin vor, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Hierbei muss der Schuldner alle weiteren Kosten wie Mahngebühren in voller Höhe, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, tragen.

6.3 Eine Aufrechnung, Verrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht stehen der mietenden Person nicht zu. Auch Wechselgeschäfte oder die Möglichkeit zu Teilzahlungen sind nicht zulässig.

7. Rücktritt der mietenden Person-Stornierung der Bestellung

7.1 Wird ein bereits erteilter Auftrag vor Beginn des Mietzeitraums gekündigt, wird eine Stornogebühr berechnet. Eine Stornierung muss stets in Textform erfolgen. Mündliche Nebenreden haben keine Gültigkeit.

7.2 Folgende Kosten werden berechnet:

• 25% des Mietpreises bis 61 Tage vor Abholung oder Lieferung

• 50% des Mietpreises bis 10 Tage vor Abholung oder Lieferung

• 90% des Mietpreises ab dem 3. Tag vor Abholung oder Lieferung

8. Lieferbedingungen

8.1 Die von der Vermieterin festgelegten Standardlieferbestimmungen beziehen sich auf einen ebenerdigen, durchgehend rollbaren, barrierefreien Anlieferweg ohne Wartezeiten im Zeitraum Montag – Freitag 9 bis 17 Uhr.  Abweichungen der Standardlieferbestimmungen sind von der mietenden Person im Vorfeld mitzuteilen.

8.2 Bei der Lieferung durch die Vermieterin besteht eine Nachfrist von zwei Stunden, auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart wurden.

8.3 Die mietende Person steht, bei Lieferverzug aus einem der nachfolgenden Gründe, eine max. Entschädigung in Höhe von 30% des Mietpreises zu. Davon ausgeschlossen sind Dienstleistungen und Transport, bzw. Handlingpositionen:

- Die Mietsache ist aufgrund eines vorherigen Auftrags nicht einsatzfähig.

- Die Mietsache ist verbrannt, anderweitig beschädigt oder abhandengekommen.

- Die Nachfrist von 2 Stunden ist verstrichen und die Mietsache wird nicht mehr benötigt, bzw. nicht der mietenden Person überlassen.

- Die Mietsache wurde auf dem Transportweg beschädigt oder der Lieferwagen kann aufgrund von Verkehrsbehinderungen den Zielort nicht rechtzeitig erreichen.

8.4 Für einen reibungslosen An- und Abtransport zum Aufstellungsort der Mietsache hat die mietende Person für einen freien Zugang bzw. Anfahrt der Lieferstelle Sorge zu tragen und ggf. rechtzeitig entsprechende Einfahrtsberechtigungen bereitzustellen.

8.5 Weiterhin hat die mietende Person für einen An- und Abtransport ohne Wartezeiten Sorge zu tragen. Ist ein sofortiger, vereinbarter An- oder Abtransport, Zufahrt oder Zugang und ggf. Aufbau nicht möglich, werden Wartezeiten mit Fahrzeugen bis 3.5t mit 72,00 Euro und mit Fahrzeugen über 3.5t mit 135,00 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Stunde berechnet.

8.6 Die im Auftrag veranschlagten Liefer- und Aufbaukosten enthalten maximal eine Distanz von 25m zwischen Lieferfahrzeug und Aufstellort und einen einmaligen Aufbau am vorher kommunizierten Aufstellungsort. Es besteht kein Anspruch auf nachträglichen Umbau oder erneuten Aufbau an einem anderen Aufstellungsort. Sollte der nachträgliche Umbau durch die Vermieterin erfolgen, behält sich diese vor, hierfür 37,50 Euro inkl. Umsatzsteuer pro angefangene halbe Stunde und Mitarbeiter*in bzw. Erfüllungsgehilfe zu berechnen.

8.7 Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die von der mietenden Person genannte Einfahrts- und Pfandregelung als verbindlich. Sollte es durch falsche Angaben zu einer Verzögerung kommen, geht dies zu Lasten der mietenden Person.

9. Selbstabholung

9.1 Die mietende Person muss bei Selbstabholung dafür Sorge tragen, dass der Transport vorschriftsmäßig geschieht und haftet für jedwede Schäden.

9.2 Die Mietsache sollte nur in einem Fahrzeug transportiert werden, welches abhängig von Größe, Gewicht und Beschaffenheit, für den Transport dieser Mietsache geeignet ist. Die Mietsache ist im Fahrzeug durch angemessene Maßnahmen gegen Rutschen und Kippen zu sichern.

9.3 Transportschäden sind der Vermieterin sofort zu melden und schriftlich anzuzeigen. Bei Rücknahme der Mietobjekte werden diese von der Vermieterin auf entstandene Schäden überprüft.

9.4 Die Mietsache ist zum vereinbarten Rückgabetermin und an vereinbartem Rückgabeort in vertragsgerechtem Zustand an die Vermieterin zu übergeben (Zeitfenster +1 Stunde).

10. Gewährleistung durch die Vermieterin

10.1 Bei der Vermietung von Gegenständen wird der mietenden Person die Möglichkeit eingeräumt, die Mietsache bei Entgegennahme zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen. Die mietende Person – soweit sie Unternehmer*in ist - hat der Vermieterin erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung in Textform anzuzeigen. Kommt sie dem nicht nach, kann die mietende Person erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen. Verbraucher*innen bitten wir in diesen Fällen, diese Mängel möglichst sofort zu rügen und bitte unverzüglich Kontakt mit der Vermieterin aufzunehmen. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für die gesetzlichen Ansprüche der Verbraucher*innen und deren Durchsetzung keinerlei Konsequenzen.

10.2 Die Vermieterin ist verpflichtet, die von der mietenden Person bei der Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen und berechtigt stattdessen der mietenden Person einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

10.3 Sofern die Mietsache mangelhaft ist, hat die mietende Person Anspruch auf Minderung des Mietzinses nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.4 Die mietende Person wird darauf hingewiesen, dass der fehlerhafte Transport/Auf- und Abbau/Anschluss/Bedienung der gemieteten Produkte keinen Mangel an der Mietsache darstellt. Die Vermieterin empfiehlt deshalb, den Transport und Auf- und Abbau von Mietsachen von der Vermieterin vornehmen zu lassen.

10.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche der mietenden Person – soweit diese Unternehmer*in ist - wegen eines anfänglichen oder eines später entstehenden Mangels an der Mietsache sind ausgeschlossen, solange der Mangel nicht wegen eines Umstandes entstanden ist, den die Vermieterin aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

11. Pflichten der mietenden Person

11.1 Die gelieferte Mietsache bleibt Eigentum der Vermieterin. Die mietende Person ist nicht berechtigt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Die mietende Person ist nicht berechtigt einem Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen. Wird ein Gegenstand bei der mietenden Person gepfändet oder beschlagnahmt, so hat die mietende Person dies der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist die mietende Person verpflichtet, den Dritten vom Eigentum der Vermieterin in Kenntnis zu setzen; gleiches gilt für Verpackungsmaterialien, Transportboxen und alle Gegenstände, die mit den Artikeln geliefert werden.

11.2 Die Benutzung der Mietsache erfolgt auf eigene Gefahr. Eine entsprechende Veranstaltungs- Haftpflichtversicherung schließt die mietende Person selbst ab.

11.3 Die mietende Person ist verpflichtet die Mietsache pfleglich zu behandeln. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat die mietende Person der Vermieterin die unverzügliche Reparaturdurchführung durch die Vermieterin selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.

11.4 Die mietende Person ist nicht berechtigt, die Mietsache im Geschirrspüler zu reinigen. Insbesondere Vintage und PVD beschichtetes Besteck, Geschirr und Gläser mit Goldverzierungen.

11.5 Die mietende Person hat alle für die Nutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Hierzu gehören insbesondere Maße, Gewichte, Aufstellorte, Hygiene, Brandschutz, etc. Die entsprechende Genehmigung wird ggf. von der mietenden Person eingeholt.

11.6 Die mietende Person ist insbesondere bei Veranstaltungen, bei denen die Mietsachen besonderen Risiken ausgesetzt sind (Freiluft, Tanzveranstaltungen, Filmdrehs, Messen und Ausstellungen etc.) dazu verpflichtet, die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Mietsachen zu treffen (z.B. Schutz vor Regen, Diebstahl, Erschütterung, etc.) und diese ggf. zu bewachen. Bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl ist die Ware zu ersetzen. Sollte sich auf dem Markt Ware desselben Alters und Abnutzung befinden, ist der Zeitwert zu erstatten. Anderenfalls ist der Neuwert zu erstatten.

11.7 Die mietende Person trägt die Verantwortung für die Mietsache von der Übernahme bis zur Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin. Die Rückgabe erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen erst nach der vollständig erfolgter Sichtung und dem Reinigungsprozess ermittelt werden können. Der Preis für Fehl- und Bruchmengen, sowie beschädigte Gegenstände ist wie folgt kalkuliert. Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Wiederbeschaffungswert abzüglich Endreinigung. Zusätzlich bleibt die mietende Person verpflichtet, bis zur Durchführung der Wiederbeschaffung den zuvor vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Reparaturen dürfen ausschließlich von der Vermieterin durchgeführt werden.

11.8 Die Vermieterin stellt der mietenden Person die Mietsache zur freien Benutzung. Veränderungen und Umbauten sind nicht zulässig. Werbeanbringungen sind nur erlaubt, wenn diese im Vorfeld mit der Vermieterin abgesprochen wurden und sich rückstandslos entfernen lassen. Fallen für die Vermieterin nachträgliche Arbeiten aufgrund von Werbeanbringungen an, werden diese mit 75,00 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Stunde berechnet.

11.9 Stellt sich der Aufstellort bei Anlieferung als für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Mietsache von der Vermieterin als ungeeignet heraus (z.B. hohe Luftfeuchtigkeit, kein Schutz vor Witterungseinflüssen) behält sich die Vermieterin das Recht vor, eine Aufstellung der Mietsache zu verweigern bzw. eine Möglichmachung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebs zu verlangen.

11.10 Die mietende Person ist verpflichtet, Verpackungsmaterialien, Transportboxen und alle Gegenstände, die mit den Artikeln geliefert werden, während der Veranstaltung und des Nichtgebrauchs sicher zu verwahren und vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen.

12. Besondere Regelung der Rückgabe des Mietobjekts

12.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die mietende Person die Mietsache in überlassenem Zustand an vereinbarter Adresse zurückzugeben.

12.2 Kommt es zu Beschädigungen der Mietsache, so trifft die mietende Person hierfür die Ersatzpflicht, wenn und soweit die Beschädigungen von ihm schuldhaft verursacht wurden. Dies gilt entsprechend, soweit die mietende Person die Mietsache nicht oder nur teilweise zurückgeben kann. Erhebliche Verschmutzungen der Mietsache stehen einer Beschädigung gleich, insofern dadurch die Rückgabe im überlassenen Zustand ausgeschlossen ist.

12.3 Für die Schadensverursachung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie weiteren Dritten, deren Handhabung der Mietsache der mietenden Person zuzurechnen ist, haftet die mietende Person bei Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflicht.

12.4 Wenn die mietende Person die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss sie der Vermieterin spätestens 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darüber informieren.

12.5 Setzt die mietende Person den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Vermieter behält sich jedoch vor, dem Kunden einen entstandenen Nutzungsausfallschaden nachzuberechnen.

12.6 Die Regelungen unter Punkt 11.6 bleiben hiervon unberührt.

13. Haftung der Vermieterin

13.1 Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch die Vermieterin, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet die Vermieterin stets unbeschränkt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

13.2 Bei Verletzung durch leichte Fahrlässigkeit der Vermieterin, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die mietende Person regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

13.3 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit des Mieters beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

14. Besichtigungsrecht

Die Vermieterin ist zu jeder Zeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen oder nach vorheriger Abstimmung mit der mietenden Person zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Die mietende Person ist verpflichtet der Vermieterin im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die mietende Person ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen fällige Ansprüche der Vermieterin aufzurechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die mietende Person kann vielmehr nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen die Aufrechnung erklären.

16. Kündigung des Vertrages

16.1 Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass Mietsachen nicht vertragsgemäß verwendet werden und hierdurch einen Schaden erleiden. Für diesen Fall bleibt die mietende Person verpflichtet, die vereinbarte Miete zu bezahlen.

16.2 Die mietende Person ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vermieterin entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Mietsache nicht vollständig zur Verfügung stellen kann oder nicht vorrätige Mietgegenstände nicht durch Mietgegenstände gleicher Art und Güte zu ersetzen im Stande ist.

17. Farbabweichungen

Farbabweichungen zwischen der gelieferten Mietsache und Fotos in Druckvorlagen und / oder im Internetkatalog sind technisch bedingt und begründen keinen Mangel.

18. Fotografien

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, Fotos und Videos der Mietsache in Absprache mit der mietenden Person vor Ort zu machen.

19. Streitbeilegung

19.1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

19.2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Für Unternehmer *innen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2 Für vertragliche Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn die mietende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen von der Vermieterin gegenüber der mietenden Person dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

20.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen.

 

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